AGB - Heinze Apothekenbau

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APOTHEKENBAU
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Heinze Apothekenbau GmbH (im folgenden Heinze)

(Stand 10/2016)

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Angebote, Verträge und sonstigen Leistungen von Heinze im Geschäftsverkehr mit Un-ternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1, 14 BGB im Rahmen laufender und künfti-ger Geschäftsverbindungen, auch im Zusammenhang mit Folgeaufträgen. Unternehmer sind dabei natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbststän-digen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Auftragnehmer erkennt mit Auf-tragserteilung die zu diesem Zeitpunkt gültigen AGBs von Heinze an.

1.2. Für alle Leistungen von Heinze sind ausschließlich die folgenden Bestimmungen maßgeblich. Von den AGB von Heinze abweichende oder entgegenstehen-de allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt; diese werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Heinze schriftlich zugestimmt. Auch sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn Heinze den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebot und Auftragsannahme

2.1. Heinze erstellt üblicherweise ein Angebot mit Leistungsverzeichnis, das auf der Basis der Angaben und Wünsche des Kunden erstellt wird. Bis zur Auftragsan-nahme sind alle Angebote von Heinze freibleibend (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden).

2.2. Ein Vertrag kommt erst dann zustanden, wenn Heinze den Auftrag des Kunden schriftlich annimmt (Auftragsbestätigung auf Basis des Angebots). Ausnahms-weise kann die Auftragsbestätigung durch Handeln von Heinze, z.B. Beginn der Tätigkeit ersetzt werden.

2.3. Der Umfang der von Heinze zu erbringenden Leistungen wird zunächst durch die Auftragsbestätigung festgelegt. In der Regel wird von Heinze nach Auf-tragsbestätigung nochmals ein konkretes Aufmaß vor Ort genommen. Da-nach werden vor Fertigungsaufnahme Ausführungs- und Detailzeichnungen auf der Grundlage der finalen Einrichtungsendbesprechung durch Heinze ge-fertigt.

Ergeben sich insoweit oder bei ordnungsgemäßen Durchführungen Änderun-gen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zwischen den Vertragsparteien zusätzlich zu vereinbaren. Sollte eine Vereinbarung nicht möglich sein bzw. erfolgen, ist Heinze berechtigt, diese weiteren Leistungen nach Aufwand unter Beachtung der ortsüblichen und angemessenen Preise zu berechnen. Dies gilt entsprechend bei vom Auftrag-geber veranlassten Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages während der Montagephase.

3. Fristen/Rücktritt

3.1. Die Auftrags-/Lieferfristen von Heinze sind unverbindlich, es sei denn deren Verbindlichkeit wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3.2. Wird eine vereinbarte Frist überschritten, so kommt Heinze in Verzug, wenn Heinze die Verzögerung zu vertreten hat. Heinze haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Ge-walt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehba-re Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aus-sperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkei-ten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Heinze nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Heinze die Lieferung oder Leis-tung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Heinze zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungs-termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen An-lauffrist.
3.3. Der Auftraggeber kann Ersatz von Verzugsschaden nur dann verlangen, wenn Heinze Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

4. Abnahme/Gewährleistung

4.1. Allen Leistungen von Heinze sind vom Auftraggeber unverzüglich abzuneh-men. Wird die Leistung nicht innerhalb von einer Woche nach Erbringung oder Meldung der Fertigstellung unter genauer Angabe der Gründe schriftlich vom Auftraggeber zurückgewiesen, gilt die Abnahme als erklärt.

4.2. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Mängelansprüche verjähren spätestens innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Abnahme, außer bei Leistungen, die der Planung und Überwachung der Erstellung eines Bauwerkes dienen. In diesem Fall greift die 5-jährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch greifen die ge-setzlichen Gewährleistungsfristen bei Schadensersatzansprüchen in Folge von Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Schäden aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschulden von Heinze.

4.3. Bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistungszeit hat Heinze zu-nächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch zu machen. Die Nacherfül-lung erfolgt nach Wahl von Heinze durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft durch Heinze abgelehnt wird, nicht innerhalb ange-messener Frist wahrgenommen wird oder fehlgeschlagen sein sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

4.4. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügi-gen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern Heinze die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unse-rer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferan-ten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln oder den sonstigen Voraussetzungen nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die ge-richtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder – beispielsweise aufgrund einer Insolvenz – aussichtslos ist. Während der Dauer dieses Rechtsstreites ist die Ver-jährung der betreffenden Leistungsansprüche des Kunden gegen uns ge-hemmt.

4.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbesei-tigung hierdurch unmöglich oder gar unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Man-gelbeseitigung zu tragen.

4.7. Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, besteht keine Ge-währleistungspflicht. Eine Gewährleistungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsbedin-gungen zurückzuführen sind.

4.8. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material /Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestel-lungen und insbesondere, wenn diese in der Natur der verwendeten Materia-lien liegen, berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten – soweit vorhanden – DIN-Normen.
5. Lieferung

5.1. Lieferungen erfolgen ab Werk.

5.2. Heinze ist zu Teillieferungen berechtigt.

6. Montagearbeiten/Pflichten des Auftraggebers

Für den Fall, dass Montagearbeiten vereinbart sind, hat der Kunde alle Vorausset-zungen dafür zu schaffen, dass unmittelbar nach Anlieferung mit der Montage be-gonnen und diese ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, andernfalls ist Heinze berechtigt, Wartezeiten auf Stundenbasis zu berechnen. Insbesondere hat der Kunde folgende Voraussetzungen zu schaffen:

- Sicherstellung einer Parkmöglichkeit am Objekt, wobei in besonderen Fällen mit eingeschränkter Parkerlaubnis dem Auftraggeber die Pflicht auferlegt wird, die notwendige Sonderparkerlaubnis rechtzeitig auf seine Kosten ein-zuholen.
- Die Räume, in denen die Einbauten stattfinden, sind trocken, sauber und bei kühler Witterung geheizt bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber hat auf seine Kosten, insbesondere sämtliche Gas-, Was-ser- und Elektroinstallationsarbeiten ausführen zu lassen bzw. bereitzustellen. Notwendig ist insbesondere ein 220 V-Stromanschluss sowie ausreichende Beleuchtung.
- Für die Bereitstellung einer Waschmöglichkeit und eines WCs für die Mon-teure bzw. Mitarbeiter von Heinze ist zu sorgen.
- Den Mitarbeitern bzw. Monteuren von Heinze ist ein abschließbarer Raum für das Abstellen der Werkzeuge und Arbeitsmaterialien während der Mon-tagedauer zur Verfügung zu stellen.

7. Preise/Zahlung/Aufrechnung

7.1. Alle Preise von Heinze verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich verein-bart ist, inklusive Fracht, Transportversicherung und Montage, jedoch zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

7.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt folgender Zahlungsplan:

- 1/3 des Gesamtpreises gemäß Auftragsbestätigung 4 Wochen vor dem von Heinze anvisierten Liefertermin.
- Weitere 1/3  am Liefertermin.
- Weitere 1/3 nach Abnahme, Fertigstellung und Erhalt der Schlussrechnung.

7.3. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, ange-nommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Kunden.

7.4. Im Verzugsfall ist Heinze berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

7.5 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell-ten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Pauschalierter Schadensersatz im Kündigungsfalle

Kündigt der Auftraggeber nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass Heinze das zu vertreten hat, stehen Heinze die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann Heinze die bis zur Kündigung er-brachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen und dar-über hinaus zusätzlich als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen und den entgan-genen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % des Teilbetrags aus dem vereinbarten Gesamtpreis verlangen, der auf den Teil der Leistungen entfällt, die Heinze bis zur Kündigung noch nicht ausgeführt hat. Dieser pauschalierte Anspruch steht Heinze nicht zu, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der nach § 649 BGB Heinze zustehende Betrag niedriger als die Pauschale ist.

9. Haftung und Schadensersatz wegen Verschuldens

9.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ins be-sonders aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden an-kommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt.

9.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesent-lich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Lie-fergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit o-der Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemä-ße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3. Soweit wir gemäß 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf ei-nen Betrag von EUR ......…… je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtver-sicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswe-sentlicher Pflichten handelt.

9.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in glei-chem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9.6. Soweit Heinze technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und un-ter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7. Die Einschränkungen dieser vorstehenden Bestimmung gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheits-merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.8. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die Heinze aufkommen muss, un-verzüglich Heinze schriftlich anzuzeigen.

9.9. Schadensersatzansprüche, die nicht der Verjährungsfrist nach § 634 a BGB un-terliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Abnahme der Leistung.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

10.2. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Ei-gentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm un-ter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschen-ken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

10.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäfts-führung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abge-treten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an uns ab.

10.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegen-stände mit allen Nebenrechten an uns ab.

10.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten ein-gebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es an-geht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rech-nungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsge-genstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Mit-eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

11. Geistiges Eigentum

11.1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zu-stimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich ge-macht werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzu-lässig. Vorschläge des Auftraggebers oder seine Mitarbeit an der Planung be-gründen kein Miturheberrecht, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich ver-einbart.

11.2. Im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind sämtliche Planungsunterlagen und Kostenvoranschläge vom Kunden unverzüglich auf eigene Kosten an Heinze zurückzugeben. Heinze behält sich die Berechnung der durch Zeich-nungs- und Entwurfserstellung entstandenen Kosten vor.

12. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

12.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

12.2. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist der Erfüllungsort der Hauptsitz un-seres Unternehmens in 98744 Schwarzatal und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten das Amts-gericht Rudolstadt bzw. das Landgericht Gera.

12.3. Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgebers zu verarbeiten, insbesondere auch den Kreditversicherern die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.

12.4. Die Abtretung von Ansprüchen, die unserem Kunden aus der Geschäftsver-bindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

12.5. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, insbe-sondere wenn diese mit unseren Angestellten oder Handlungsgehilfen verab-redet worden sind, sind nur bei schriftlicher Bestätigung (mindestens in Text-form) durch uns verbindlich. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Kunde uns ein Angebot in schriftlicher Form unterbreitet hat oder wir dem Kunden einen Um-stand besonders zugesichert haben.

12.6. Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, wird die Wirksam-keit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.




Heinze Apothekenbau GmbH
Oskar-Heinze-Str. 5, D-98744 Schwarzatal

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